Wichtige Lebensräume in der Stadt erhalten und schützen

Artenschutz bei Gebäudeabrissen in Münster

 

Der NABU Stadtverband Münster führte eine umfangreiche fachliche Prüfung von Unterlagen der Bauleitplanung und Genehmigung von einzelnen Vorhaben durch. Insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Landesbauordnung seit Januar 2019 sehen wir folgende Forderungen als unumgänglich für einen funktionierenden Schutz betroffener Tierarten - insbesondere der besonders geschützten Fledertiere - an.

Der NABU Stadtverband Münster fordert die Planungsbehörden auf, bei Baumaßnahmen und insbesondere bei Abrissen die Bauherren frühzeitig von der Pflicht zur Durchführung Artenschutzrechtlicher Prüfungen zu informieren.

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Bei nicht genehmigungspflichtigen Maßnahmen und Tätigkeiten finden die artenschutzrechtlichen Verbote uneingeschränkt Anwendung. Der Prüfumfang einer ASP beschränkt sich damit auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten und beinhaltet somit alle heimischen Fledermausarten1 .

Bauherren müssen frühzeitig durch umfassendes Informationsmaterial auf der Homepage der relevanten Ämter über die gesetzliche Notwendigkeit der Artenschutzrechtlichen Prüfungen sowie deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang informiert werden. Nur so können diese auch in der Bauplanung adäquat berücksichtigt werden.

Der NABU Stadtverband Münster fordert die zuständigen Umweltbehörden auf, die gesetzlich verankerten Schutzansprüche der Gebäude bewohnenden Tierarten entsprechend umzusetzen.

Bei Eingriffen und Planungen müssen die gesetzlichen Grundsätze, die sich aus dem §44 BNatSchG ergeben, dringend vollständig berücksichtigt werden. Ist die öffentliche Hand verantwortlich für die Eingriffe, dann gilt nach BFN2 , dass „Öffentliche Bauträger nicht zuletzt aufgrund von § 2 Abs. 2 BNatSchG die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützen sollen“. Somit besteht eine besondere Sorgfaltspflicht.

Nicht in allen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse, selbst inklusive einmaliger Ein-/Ausflugskontrolle, geeignet, die zu erwartenden artenschutzrechtlichen Konflikte ausreichend zu erfassen und „schnelle Lösungen“ aufzuzeigen. Besonders bei Gebäudeuntersuchungen kann aufgrund der geringen Kenntnis durch fehlende Langzeit-Untersuchungen selten von „Untersuchungen ins Blaue hinein“ die Rede sein.

Die ökologische Baubegleitung ist keine geeignete Maßnahme zur Erfüllung der Pflichten des §44 BNatschG. Vielmehr stellt sie ein Werkzeug dar, erarbeitete Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen während der Bauphase zu begleiten und zu überwachen. Das bedeutet wiederum, dass im Falle eines während der Maßnahme gefundenen Quartiers die Baubegleitung einzig zur Einhaltung des §44 (1) 1. BNatschG herangezogen werden kann. Ein Verstoß gegen die Sätze 2. und 3. kann durch eine ökologische Baubegleitung nicht verhindert werden. Nur durch adäquate Untersuchungen im Vorfeld ist daher die Einhaltung der Sätze 2 und 3 möglich.

Die im „Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring“3  genannten Methoden und Umfänge sollten wenigstens eingehalten werden.

Der NABU Stadtverband Münster fordert die zuständigen Umweltbehörden auf, die artenschutzrechtlichen Prüfungen an Hand anerkannter Standards zu überprüfen.

Nur nach Untersuchungen, die die oben genannten fachlichen Standards einhalten, können rechtssichere Schlüsse gezogen werden. So müssen die Artenschutzgutachten auf fachlich anerkannte Standards geprüft werden. Bei unzureichenden Untersuchungen sollten im Hinblick auf die Rechtssicherheit von Verfahren entsprechende Nachbesserungen eingefordert werden.

 


1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (2011): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010

 

2 https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/planung/siedlung/Dokumente/Gebaeudebruetende_Tierarten_2016_-_Positionspapier.pdf

 

3 MKULNV NRW (2017) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein- Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH Trier & STERNA Kranenburg & BÖF Kassel. Schlussbericht zum Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13. online.